2.3. Mit Replik vom 7. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 25-27) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2025 eingetreten ist. -3-