1. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, der sich am 1. März 2024 während der vom 1. November 2023 bis 31. Oktober 2025 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte, wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Zwischenverdienst ab dem 19. Dezember 2024 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Februar 2025. Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht ein, da diese nicht rechtzeitig erhoben worden sei.