verzichtet werden, da von solchen keine weiteren anspruchsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Es ist demnach davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin nach Ablauf von 8 Wochen seit dem Unfall vom 15. Januar 2024 noch geklagten Beschwerden am linken Knie und an den beiden Sprunggelenken überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen waren. Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. Juli 2024 eingestellt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2025 (VB 115) ist damit zu bestätigen.