5.5. Zusammenfassend ergeben sich damit weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. B._____ vom 5. Juli 2024 und vom 24. März 2025 (vgl. E. 4.1. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Die Beurteilungen erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.2.1. hiervor), so dass darauf abzustellen ist. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt.