Selbst wenn diese Schädigungen, wie im Bericht des Spitals D._____ vom 13. August 2024 (VB 81) und im Bericht der Orthopädischen Klinik E._____ vom 13. Februar 2025 (VB 112) dargelegt, traumatischer Genese sein sollten, wird in diesen Berichten nicht aufgezeigt, weshalb sie überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 15. Januar 2024 zurückzuführen sein sollten, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich ihre Erstuntersuchung im Spital I._____ am 16. Januar 2024 tatsächlich keinerlei Beschwerden im linken Sprunggelenk angegeben hatte (VB 25 S. 1 f.).