_ vom 13. August 2024 zufolge sei in Bezug auf das linke Sprunggelenk die Ursächlichkeit des Unfallereignisses unbestritten. Es sei kernspintomographisch eine eindeutige Läsion des fibulotalaren Bandapapparates vorhanden und auch klinisch bestehe ein deutlicher Unterschied in Bezug auf Beweglichkeit und Stabilität (VB 81). Auch die Orthopädische Klinik E._____ bestätigte mit Bericht vom 13. Februar 2025, das Leiden am linken Sprunggelenk sei überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 15. Januar 2024 zurückzuführen (VB 112).