2.3. Die Beschwerdeführerin machte im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Januar 2024 sowohl Beschwerden am linken Knie und linken Fuss als auch Beschwerden am rechten Fuss geltend, und die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. B._____ betrafen sämtliche geklagten Beschwerden (VB 67, 113). Mit dem Einspracheentscheid vom 26. März 2025 (VB 115), der die Verfügung vom 18. Juli 2024 (VB 73) ersetzte und alleiniger Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist, beurteilte die Beschwerdegegnerin sämtliche von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Januar 2024 geklagten Beschwerden, was nicht zu beanstanden ist.