2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin führt mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2025 aus, die Verfügung vom 18. Juli 2024 habe die Beschwerden am linken Knie und am linken Fuss, nicht jedoch die Beschwerden am rechten Fuss der Beschwerdeführerin betroffen. Aufgrund der Beurteilungen von Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und -3- Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. Juli 2024 und vom 17. März 2025 habe eine liquide Sachlage vorgelegen, so dass sie das Einspracheverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf die Beschwerden am rechten Fuss habe ausdehnen können (vgl. Vernehmlassung S. 1).