2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Januar 2024 mit Einspracheentscheid vom 26. März 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 115) zu Recht per 31. Juli 2024 eingestellt hat.