1. Die 1980 geborene Beschwerdeführerin war über die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Schadenmeldung vom 22. bzw. 29. Januar 2024 am 15. Januar 2024 beim Treppe Hinunterlaufen einen Misstritt machte und sich dabei Verletzungen an beiden Füssen und am linken Knie zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete Heilbe- handlungs- und Taggeldleistungen aus. In der Folge traf die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen und nahm Rücksprache mit ihrem versicherungsmedizinischen Dienst.