Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.195 / ad / nl Art. 176 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Dettwiler Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 26. März 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1980 geborene Beschwerdeführerin war über die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Schadenmeldung vom 22. bzw. 29. Januar 2024 am 15. Januar 2024 beim Treppe Hinunterlaufen einen Misstritt machte und sich dabei Verletzungen an beiden Füssen und am linken Knie zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungs- pflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete Heilbe- handlungs- und Taggeldleistungen aus. In der Folge traf die Beschwerde- gegnerin medizinische Abklärungen und nahm Rücksprache mit ihrem ver- sicherungsmedizinischen Dienst. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen mangels Kausalzu- sammenhangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden per 31. Juli 2024 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Be- schwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit ihrem versicherungs- medizinischen Dienst mit Einspracheentscheid vom 26. März 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2025 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und be- antragte sinngemäss die Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungs- leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Januar 2024 mit Ein- spracheentscheid vom 26. März 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 115) zu Recht per 31. Juli 2024 eingestellt hat. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin führt mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2025 aus, die Verfügung vom 18. Juli 2024 habe die Beschwerden am linken Knie und am linken Fuss, nicht jedoch die Beschwerden am rechten Fuss der Beschwerdeführerin betroffen. Aufgrund der Beurteilungen von Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und -3- Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. Juli 2024 und vom 17. März 2025 habe eine liquide Sachlage vorgelegen, so dass sie das Ein- spracheverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf die Beschwer- den am rechten Fuss habe ausdehnen können (vgl. Vernehmlassung S. 1). 2.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit be- stimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Ist im Sozialversicherungsver- fahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, wird das Verwaltungsverfah- ren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ur- sprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1) und alleiniger An- fechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1). 2.3. Die Beschwerdeführerin machte im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Januar 2024 sowohl Beschwerden am linken Knie und linken Fuss als auch Beschwerden am rechten Fuss geltend, und die versicherungsmedi- zinischen Beurteilungen von Dr. med. B._____ betrafen sämtliche geklag- ten Beschwerden (VB 67, 113). Mit dem Einspracheentscheid vom 26. März 2025 (VB 115), der die Verfügung vom 18. Juli 2024 (VB 73) er- setzte und alleiniger Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwer- deverfahren ist, beurteilte die Beschwerdegegnerin sämtliche von der Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Januar 2024 geklagten Beschwerden, was nicht zu beanstanden ist. 3. 3.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche -4- Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 3.2. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Un- fallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ur- sache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zu- stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) nachgewiesen sein. 4. 4.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 26. März 2025 stützte sich die Be- schwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versi- cherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen von Dr. med. B._____ vom 5. Juli 2024 (VB 67) und vom 24. März 2025 (VB 113). In der Aktenbeurteilung vom 5. Juli 2024 hielt Dr. med. B._____ im Wesent- lichen fest, die Beschwerdeführerin habe zunächst geltend gemacht, sich beim Unfall vom 15. Januar 2024 das linke Knie und den rechten Fuss ver- dreht zu haben. In der Folge sei entgegen der Echtzeitdokumentation ein neuer Unfallhergang berichtet worden, wonach es zu einer gleichzeitigen Distorsion des linken und rechten Sprunggelenks sowie einer Distorsion des linken Knies gekommen sei. Ein solcher Unfallmechanismus sei bio- mechanisch schwierig nachvollziehbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestünden an der der Echtzeitdokumentation widersprechenden ret- rospektiv geltend gemachten Version des Unfallereignisses Zweifel. In den MRI-Untersuchungen beider Sprunggelenke und des Knies würden sich an allen Gelenken keine überwiegend wahrscheinlich frischen strukturellen Läsionen zeigen (VB 67 S. 3 f.). Objektivierbar seien ausschliesslich chro- nisch-degenerative Befunde am rechten (recte: linken) Knie ausgewiesen, ebenso am gemäss Echtzeitdokumentation zusätzlich traumatisierten rech- ten Sprunggelenk. An diesen Gelenken sei klar keine frische strukturelle Läsion nach dem Ereignis ausgewiesen. Bezüglich des linken Sprungge- lenks handle es sich bei den Bandrupturen um Traumafolgen, jedoch wür- den klare objektivierbare Hinweise fehlen, dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit frisch gewesen und auf das Ereignis vom 15. Januar -5- 2024 zurückzuführen seien. In Zusammenschau mit der Echtzeitdokumen- tation, wo keine Beschwerdeangabe am linken Sprunggelenk bei ärztlicher Erstvorstellung erfolgt sei, dem im Verlauf neuen, also abgeänderten Un- fallmechanismus, welcher biomechanisch schwierig zu erklären sei (gleich- zeitige beidseitige Sprunggelenkdistorsion und einseitige Kniedistorsion), seien die ausgewiesenen Läsionen am linken Sprunggelenk nicht auf das Ereignis vom 15. Januar 2024 zurückzuführen. Beim Ereignis habe die Be- schwerdeführerin eine Kniedistorsion links ohne überwiegend wahrschein- lich frisch ausgewiesene strukturelle Läsion sowie eine Distorsion des obe- ren Sprunggelenks (OSG) rechts, ebenso ohne ausgewiesene frische strukturelle Läsion erlitten. Diese würden innert weniger Tage, spätestens jedoch nach 8 Wochen, heilen. Dasselbe gelte für das linke Sprunggelenk, falls es tatsächlich bei diesem Ereignis traumatisiert worden sei (VB 67 S. 5 f.). In der Aktenbeurteilung vom 24. März 2025 führte Dr. med. B._____ im Wesentlichen aus, in Bezug auf das Knie links würden auch die Behandler von einer chronisch-degenerativen Problematik im Sinne einer Arthrose ausgehen. Es fänden sich in der echtzeitlichen Dokumentation kongruent keine Hinweise für eine zusätzlich frisch erlittene strukturelle Läsion beim Ereignis vom 15. Januar 2024. Beim Sprunggelenk links werde eine trau- matisch bedingte strukturelle Läsion nicht bestritten. Die Bandzerrungen medial als auch lateral seien zweifelsfrei auf eine Distorsion zurückzufüh- ren, jedoch spreche die echtzeitliche Dokumentation, wo keine Beschwer- den am linken Sprunggelenk geäussert worden seien, klar gegen eine frisch stattgehabte Distorsion am 15. Januar 2024 mit strukturellen Band- läsionen. Kongruent zeige sich im MRI-Sprunggelenk links vom 25. Januar 2024 kein Hinweis für eine frisch erlittene Bandverletzung; dies ergebe sich auch aus dem Bericht betreffend die Zweitbefundung durch Dr. med. C._____, Facharzt für Radiologie, vom 16. Januar 2025. Eine Traumatisierung des linken Sprunggelenks sei möglich, jedoch nicht über- wiegend wahrscheinlich. Eine frisch erlittene Bandläsion beim Ereignis vom 15. Januar 2024 sei sehr unwahrscheinlich. Es handle sich überwiegend wahrscheinlich um einen Vorzustand. Den nachfolgenden Behandlern des Spitals D._____ und der Orthopädischen Klinik E._____ werde die echt- zeitliche Information mit Beschwerdefreiheit am linken Sprunggelenk und keiner Angabe einer Traumatisierung des linken Sprunggelenks im Unter- such vom 16. Januar 2024 nicht zur Verfügung gestanden haben (VB 113 S. 3). Beim Ereignis habe die Beschwerdeführerin eine Kniedistorsion/Kon- tusion links ohne überwiegend wahrscheinlich frisch ausgewiesene struk- turelle Läsion sowie eine OSG-Distorsion/Kontusion rechts, ebenso ohne ausgewiesene (und auch nicht von den Behandlern postulierte) frische strukturelle Läsion erlitten. Sowohl eine Kniedistorsion links ohne frische strukturelle Läsion (hier unter Berücksichtigung des Vorzustandes) als auch eine Sprunggelenksdistorsion rechts ohne strukturelle Läsion würden spätestens innert 8 Wochen folgenlos ausheilen. Am linken Sprunggelenk -6- sei überwiegend wahrscheinlich ein Vorzustand ausgewiesen. Echtzeitlich habe sich kein Hinweis für eine zusätzliche Traumatisierung gefunden (VB 113 S. 4). 4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass ihre Beschwer- den auf den Unfall vom 15. Januar 2024 zurückzuführen seien. Es sei ein massiver Fehler des Spitals I._____ gewesen, das linke Sprunggelenk nicht zu erwähnen. -7- 5.2. Nach dem Unfall vom 15. Januar 2024 suchte die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2024 das Spital I._____ auf. Mit Notfallbericht vom 18. Januar 2024 wurden eine Kniedistorsion links sowie eine OSG-Distorsion (Grad I) rechts diagnostiziert (VB 25 S. 1). Demgegenüber wurde im Bericht der Orthopädischen Klinik E._____ vom 25. März 2024 ausgeführt, bei der Be- schwerdeführerin liege nach dem Treppensturz vom 15. Januar 2024 nebst den Beschwerden im linken Knie eine OSG-Distorsion beidseits vor (VB 28 S. 1). Damit bestehen, wie von Dr. med. B._____ in den Aktenbeurteilun- gen vom 5. Juli 2024 und vom 24. März 2025 (VB 67 S. 3 f.; VB 113 S. 3) angegeben, divergierende Angaben zum Unfallhergang bzw. zum vom Un- fall betroffenen Körperteilen. Nach diesen Aktenbeurteilungen ging bei der Beschwerdegegnerin eine Ergänzung des Spitals I._____ vom 28. April 2025 zum Notfallbericht vom 18. Januar 2024 ein, wonach eine OSG-Dis- torsion auch linksseitig stattgefunden haben müsse, obwohl die Beschwer- deführerin am 16. Januar 2024 nicht linksseitig am OSG untersucht oder geröntgt worden sei. Eindeutig liege jedoch am linken OSG eine Läsion des Ligamentum fibulotalare anterius vor, so dass diesbezüglich dem Bericht des Spitals D._____ vom 13. August 2024 zuzustimmen sei (VB 118). Dem Bericht des Spitals D._____ vom 13. August 2024 zufolge sei in Bezug auf das linke Sprunggelenk die Ursächlichkeit des Unfallereignisses unbestrit- ten. Es sei kernspintomographisch eine eindeutige Läsion des fibulotalaren Bandapapparates vorhanden und auch klinisch bestehe ein deutlicher Un- terschied in Bezug auf Beweglichkeit und Stabilität (VB 81). Auch die Or- thopädische Klinik E._____ bestätigte mit Bericht vom 13. Februar 2025, das Leiden am linken Sprunggelenk sei überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 15. Januar 2024 zurückzuführen (VB 112). Die ergänzende Beurteilung des Spitals I._____ vom 28. April 2025, wo- nach eine OSG-Distorsion auch linksseitig stattgefunden haben müsse (VB 118 S. 2), wurde über ein Jahr nach dem Unfall vom 15. Januar 2024 bzw. nach der Erstuntersuchung vom 16. Januar 2024 abgegeben und ent- behrt eines echtzeitlichen Korrelates. Zudem führte Dr. med. C._____ im Bericht vom 16. Januar 2025 aus, die im MRI des linken OSG vom 25. Ja- nuar 2024 ersichtliche ausgedehnte Bandläsion mit rupturiertem Ligamen- tum fibulotalare anterius und Ligamentum fibulocalcaneare würde einer be- reits alten/abgeheilten Läsion entsprechen (VB 109). Selbst wenn diese Schädigungen, wie im Bericht des Spitals D._____ vom 13. August 2024 (VB 81) und im Bericht der Orthopädischen Klinik E._____ vom 13. Februar 2025 (VB 112) dargelegt, traumatischer Genese sein sollten, wird in diesen Berichten nicht aufgezeigt, weshalb sie überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 15. Januar 2024 zurückzuführen sein sollten, zumal die Be- schwerdeführerin anlässlich ihre Erstuntersuchung im Spital I._____ am 16. Januar 2024 tatsächlich keinerlei Beschwerden im linken Sprunggelenk angegeben hatte (VB 25 S. 1 f.). Dabei würden bei einer Sprunggelenks- distorsion mit frischer Bandläsion gemäss Aktenbeurteilungen von -8- Dr. med. B._____ vom 5. Juli 2021 und vom 24. März 2025 prompt Be- schwerden, eine Schwellung sowie eine schmerzbedingt eingeschränkte Belastbarkeit auftreten und es seien ein hinkendes Gangbild, eine Schwel- lung/Bluterguss sowie starke Druckdolenz des Innen- und Aussenknöchels zu erwarten (VB 67 S. 4; VB 113 S. 3). Somit vermögen die Berichte des Spitals I._____ vom 28. April 2025, des Spitals D._____ vom 13. August 2024 und der Orthopädischen Klinik E._____ vom 13. Februar 2025 keine Zweifel an den Beurteilungen von Dr.med. B._____ zu wecken. 5.3. In Bezug auf die Beschwerden am linke Knie und am rechten Fuss sind keine fachärztlichen Einschätzungen vorhanden, die der Beurteilung von Dr. med. B._____, wonach die bildgebenden Untersuchungen vom 23. Ja- nuar 2024 (VB 2, 3) keine überwiegend wahrscheinlich frischen strukturel- len Läsionen zeigen würden (VB 67), widersprechen (vgl. Bericht Orthopä- dische Klinik E._____ vom 25. März 2024 [VB 28]; Bericht Fusszentrum H._____ vom 17. April 2024 [VB 42]; Berichte Spital D._____ vom 22. Juni, 10. Oktober und 7. November 2024 [VB 59, 97, 96]). Bei der Feststellung im Bericht des Spitals D._____ vom 13. August 2024, die Beschwerdefüh- rerin sei in Bezug auf das Kniegelenk vor dem Distorsionsereignis völlig beschwerdefrei gewesen, so dass der Unfall für die Kniebeschwerden eine relevante Rolle spiele (VB 81 S. 2), handelt es sich beweisrechtlich um eine nicht zulässige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; vgl. auch SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2006 E. 3.2 sowie SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3). 5.4. Auch zur Beurteilung von Dr. med. B._____, eine Kniedistorsion links und beidseitige Sprunggelenksdistorsionen, wie sie die Beschwerdeführerin er- litten habe, würden spätestens innert 8 Wochen ausheilen (VB 67 S. 6; VB 113 S. 4), finden sich keine anderslautenden fachärztlichen Einschät- zungen. 5.5. Zusammenfassend ergeben sich damit weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der versiche- rungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. B._____ vom 5. Juli 2024 und vom 24. März 2025 (vgl. E. 4.1. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 4.2.2. hiervor). Die Beurteilungen erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.2.1. hiervor), so dass darauf abzustellen ist. Der anspruchsrele- vante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf die Einholung weiterer Beweismittel kann -9- verzichtet werden, da von solchen keine weiteren anspruchsrelevanten Er- kenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Es ist demnach davon auszugehen, dass die von der Beschwerde- führerin nach Ablauf von 8 Wochen seit dem Unfall vom 15. Januar 2024 noch geklagten Beschwerden am linken Knie und an den beiden Sprung- gelenken überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf den Unfall zurückzu- führen waren. Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. Juli 2024 eingestellt. Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 26. März 2025 (VB 115) ist damit zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). - 10 - Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Dettwiler