5. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades wandte die Beschwerdegegnerin die gemischte Methode (20 % Erwerbsbereich und 80 % Aufgabenbereich) an. Die Beschwerdeführerin rügt die Methodenwahl, die Gewichtung von Erwerbs- und Aufgabenbereich sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht (BGE 119 V 347 E.1a S. 349 f.) und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dies im Ergebnis nicht korrekt wäre. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin folglich zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.