4.3.3. Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine auch nur geringen Zweifel an den Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom 23. September 2024 (VB 43 S. 2 ff.) bzw. vom 21. Januar 2025 (VB 50 S. 2 ff.) zu wecken, sodass auf diese vollumfänglich abgestellt werden kann. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich somit als rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (Rechtsbegehren Ziff. 2) verzichtet werden kann (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweisen) und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 2.1. hiervor) auszugehen ist.