Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich erhöhte Screening-Werte für eine generalisierte Angststörung vorbringt (vgl. Beschwerde S. 11 f. Ziff. 21 ff.; Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 11. Mai 2024 [VB 41 S. 8]), ist darauf hinzuweisen, dass diese Werte weder zur Diagnosestellung einer entsprechenden Gesundheitsbeeinträchtigung noch zur Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit führten.