Die aktive Ablehnung einer Behandlung weist denn auch auf einen verminderten tatsächlichen Leidensdruck hin (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Da die Beschwerdeführerin keine psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung wahrnimmt, verletzte die Beschwerdegegnerin -6- – entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12 Ziff. 26) – auch den Untersuchungsgrundsatz nicht, indem sie auf weitere psychiatrische Abklärungen verzichtet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2023 vom 3. April 2024 E. 5.3 mit Hinweis).