In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2025 weist RAD-Arzt Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diesbezüglich zu Recht auf die Inkonsistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin hin, da diese aktiv eine Therapie bei einer Psychotherapeutin in ihrer Muttersprache abgelehnt habe (vgl. auch Bericht von Dr. med. C._____ vom 11. Januar 2024 [VB 48 S. 12 f.]). Aufgrund dieser Inkonsistenzen bestünden Zweifel am Schweregrad der Depression und den beklagten funktionellen Einschränkungen (VB 56 S. 3). Die aktive Ablehnung einer Behandlung weist denn auch auf einen verminderten tatsächlichen Leidensdruck hin (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304).