4.3. 4.3.1. In seiner Aktenbeurteilung vom 21. Januar 2025 hielt Dr. med. B._____ zu Recht fest, dass keiner der behandelnden Fachärzte aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit diagnostizierte (VB 50 S. 2 ff.). Auch die Ausführungen von Dr. med. C._____ vom 11. Dezember 2024 bezogen sich primär auf psychische Beschwerden (vgl. VB 48 S. 12 f.). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht durch RAD-Arzt Dr. med. B._____ demnach nach Lage der Akten zu Recht nicht.