2. 2.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 17. März 2025 (VB 51) im Wesentlichen auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. In seiner Stellungnahme vom 23. September 2024 erachtete Dr. med. B._____ die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, körperlich leicht bis intermittierend mittelschwer, wechselbelastend, mit der Möglichkeit des eigengewählten Positionswechsels, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Knien und ohne allzu grosse mechanische Belastung der Hände, als zu 100 % arbeitsfähig (VB 43 S. 4).