Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwände und reichte weitere medizinische Berichte ein. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. März 2025 im Sinne des Vorbescheids. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 17. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung vom 17.03.2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.