3.5. Aufgrund der genannten Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. Dezember 2022 im Dezember 2022 (bzw. auf jeden Fall spätestens Anfang des Jahres 2023) und die Verfügung vom 27. September 2024 spätestens am 2. Oktober 2024 erhalten hat. Damit erfolgte die Einsprache vom 25. November 2024 betreffend beide Verfügungen verspätet. Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG werden weder geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 25. November 2024 eingetreten.