Zudem wurde in der Mitteilung vom 2. Oktober 2024 der Betrag von total Fr. 14'203.50 (VB 817) erwähnt und nach Lage der Akten ist diesbezüglich in der Folge keine Nachfrage des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Somit bestehen starke -7- Indizien dafür, dass die Verfügung vom 27. September 2024 (VB 487-489) spätestens am 2. Oktober 2024 beim Beschwerdeführer eingegangen ist.