Da die fragliche Verfügung vom 27. September 2024 datiert und sich der Beschwerdeführer nur wenige Tage danach, am 2. Oktober 2024, bei der Beschwerdegegnerin mit dem Wunsch der Erhöhung der Ratenzahlung gemeldet hat (VB 823), liegt die Vermutung nahe, dass ihn diese – ihm demnach zugestellte – Verfügung dazu veranlasst hatte. Hinweise dafür, dass er aus anderen Gründen die Raten hätte verdoppeln wollen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Zudem wurde in der Mitteilung vom 2. Oktober 2024 der Betrag von total Fr. 14'203.50 (VB 817) erwähnt und nach Lage der Akten ist diesbezüglich in der Folge keine Nachfrage des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin eingegangen.