In dieser Verfügung wurde auch explizit auf die Verfügung vom 13. Dezember 2022 (Rückforderung EL im Betrage von Fr. 7'212.00) Bezug genommen. Ohne Mitteilung seinerseits hätte für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung bestanden, ihm einen Zahlungsaufschub zu gewähren und die Zahlungsvereinbarung entsprechend dem erwähnten Tilgungsplan zu bestätigen. Dass sich diese auf die in Frage stehende Forderung bezog, geht aus den Akten klar hervor.