Nebst der Verfügung vom 13. Dezember 2022 (VB 320-322) liegt auch die Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2022 bei den Akten, mit welcher diese dem Beschwerdeführer einen Einzahlungsschein für den Betrag von Fr. 7'212.00 betreffend Rückforderung EL zukommen liess (VB 822). Aktenkundig ist sodann ein Schreiben mit dem Betreff "Zahlungserinnerung" vom 15. Februar 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber informierte, dass der Betrag von Fr. 7'212.00 ("Datum 13.12.22 Rückforderung Ergänzungsleistungen (12.2022)") noch offen sei (VB 820-821), und ihn darauf hinwies, dass er, wenn er eine Ratenzahlung oder Fristerstreckung benötige, eine solche auf