ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Versicherungsträger auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).