1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtmässigkeit des Bezugs der von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderten Leistungen bzw. der Verwirkung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs respektive den Erlass einer allfälligen Rückforderung beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht darüber befunden hat (vgl. zum Ganzen statt -4- vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).