1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf die Einsprache vom 25. November 2024 gegen die Verfügungen vom 13. Dezember 2022 und vom 27. September 2024 damit, dass diese erst nach Ablauf der jeweils dreissigtägigen Frist eingereicht worden sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 598-600; Beschwerdebeilage [BB] 1). Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, die beiden Verfügungen seien ihm erst am 21. November 2024 per E-Mail zugestellt worden, womit die Einsprache vom 25. November 2024 rechtzeitig erfolgt sei (vgl. Beschwerde III. A) 2)).