d) Subsubeventualiter seien die Rückforderungen in Höhe von CHF 79'212.– dem Beschwerdeführer vollständig zu erlassen. e) Subsubsubeventualiter seien die Rückforderungen in Höhe von CHF 79'212.– dem Beschwerdeführer teilweise zu erlassen. f) In weiterer Eventualität sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'000.– zuzusprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."