1.2. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 forderte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Berücksichtigung eines am 28. Mai 2021 erfolgten Liegenschaftserwerbs durch den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau für den Zeitraum von Mai 2021 bis Dezember 2022 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 7'212.00 zurück. Mit Verfügung vom 27. September 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin nach entsprechenden Abklärungen einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2020 und forderte die für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 erbrachten Ergänzungsleistungen von gesamthaft Fr. 72'000.00, bestehend aus Direktzahlungen an seine Krankenkasse im Betrag von Fr. 64'752.00