Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.18 / SR / nl Art. 135 Urteil vom 24. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Denis Petrovic, Hönggerstrasse 94, 8105 Regensdorf Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 29. November 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1982 geborene Beschwerdeführer bezieht seit 1. November 2015 eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Nachdem sein am 20. Dezember 2016 gestelltes Gesuch um Ergänzungs- leistungen (EL) mit Verfügung vom 15. Februar 2017 abgewiesen worden war, meldete er sich am 18. April 2019 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 sprach ihm diese mit Wirkung ab März 2019 Ergänzungsleistungen zu. Deren Höhe wurde in der Folge jedes Jahr an die veränderten Verhält- nisse angepasst. 1.2. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 forderte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Berücksichtigung eines am 28. Mai 2021 erfolgten Liegen- schaftserwerbs durch den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau für den Zeitraum von Mai 2021 bis Dezember 2022 zu viel ausgerichtete Ergän- zungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 7'212.00 zurück. Mit Verfügung vom 27. September 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin nach entspre- chenden Abklärungen einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2020 und forderte die für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 er- brachten Ergänzungsleistungen von gesamthaft Fr. 72'000.00, bestehend aus Direktzahlungen an seine Krankenkasse im Betrag von Fr. 64'752.00 und Zahlungen an ihn in der Höhe von Fr. 7'248.00, von ihm zurück. Auf die gegen die beiden Verfügungen vom 13. Dezember 2022 und vom 27. September 2024 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. November 2024 trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. November 2024 nicht ein. 2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 14. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid der SVA Aargau vom 29. November 2024 sei aufzuheben. 2. a) Es sei festzustellen, dass die Leistungen in Höhe von insgesamt CHF 79'212.– vollständig rechtmässig bezogen wurden. b) Eventualiter sei festzustellen, dass die Rückforderungen der Be- schwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in Höhe von CHF 72'000.– (Verfügung der SVA Aargau vom 27. September 2024) und in Höhe von CHF 7'212.– (Verfügung der SVA Aargau vom 13. Dezember 2022) verwirkt sind. c) Subeventualiter sei festzustellen, dass die Leistungen in Höhe von insgesamt CHF 79'212.– teilweise rechtmässig bezogen wurden. -3- d) Subsubeventualiter seien die Rückforderungen in Höhe von CHF 79'212.– dem Beschwerdeführer vollständig zu erlassen. e) Subsubsubeventualiter seien die Rückforderungen in Höhe von CHF 79'212.– dem Beschwerdeführer teilweise zu erlassen. f) In weiterer Eventualität sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Einspracheverfahren eine Partei- entschädigung in Höhe von CHF 2'000.– zuzusprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin." 2.1. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.2. Mit Eingabe vom 1. März 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung der Beschwerdegegnerin Stellung und hielt sinngemäss an seinen Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf die Einsprache vom 25. November 2024 gegen die Verfügungen vom 13. Dezember 2022 und vom 27. September 2024 damit, dass diese erst nach Ablauf der je- weils dreissigtägigen Frist eingereicht worden sei (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 598-600; Beschwerdebeilage [BB] 1). Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, die beiden Verfügungen seien ihm erst am 21. November 2024 per E-Mail zugestellt worden, womit die Einsprache vom 25. November 2024 rechtzeitig erfolgt sei (vgl. Be- schwerde III. A) 2)). Zudem sei der Leistungsbezug zu Recht erfolgt (vgl. Beschwerde III. B)) bzw. ein allfälliger Rückforderungsanspruch be- reits verwirkt (vgl. Beschwerde III. A) 2)); eine allfällig dennoch angenom- mene Rückforderung sei ihm jedenfalls zu erlassen (vgl. Beschwerde III. D)). 1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtmässigkeit des Bezugs der von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderten Leistungen bzw. der Verwirkung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs respektive den Erlass einer allfälligen Rückforderung beantragt, ist auf seine Be- schwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht darüber befunden hat (vgl. zum Ganzen statt -4- vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.3. Zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. November 2024 (VB 598-600; BB 1) zu Recht nicht auf die Ein- sprache des Beschwerdeführers vom 25. November 2024 (VB 569-574) eingetreten ist. 2. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Versicherungsträger auf eine ver- spätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). 3. 3.1. Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt eine Frist, die sich nach Tagen be- rechnet, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Die Beschwerdegegnerin verschickte die Verfügungen vom 13. Dezember 2022 und 27. September 2024 uneingeschrieben an den Beschwerdeführer. Damit lässt sich das für den Beginn des Fristenlaufs für eine Einsprache massgebende Datum der Zustellung der jeweiligen Verfügung nicht mittels eines Nachforschungsbe- gehrens bei der Post eruieren. 3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwal- tung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Nur mit Bezug auf Tatsachen, die für die Rechtzeitigkeit im gerichtlichen Verfahren ausschlaggebend sind, ist der volle Beweis erforderlich; dieser kann praktisch nur mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden. Im Verwaltungsverfahren massgebend ist also der Geschehensablauf mit der grössten Wahrscheinlichkeit. Im Bestreitungsfall kann die Tatsache oder das Datum der Zustellung einer nicht eingeschrieben verschickten Verfügung nicht allein anhand des üblichen administrativen Ablaufs als er- stellt betrachtet werden. Hingegen kann der Nachweis aufgrund weiterer Indizien oder gestützt auf die Gesamtumstände erbracht werden; so kann -5- sich aus der Zahlung der Forderung, aus der Korrespondenz, aus dem Ver- halten der versicherten Person oder aus Zeugenaussagen ergeben, dass und wann die Verfügung eröffnet worden ist. Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie deren Zeitpunk- tes trägt, ist im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.3. Die Beschwerdegegnerin trägt somit die Beweislast hinsichtlich der Zustel- lung der Verfügungen vom 13. Dezember 2022 (VB 320-322) und 27. Sep- tember 2024 (VB 487-489). Da ein Zustellungsnachweis fehlt, kann für die Zustellung nicht der volle Beweis erbracht werden, womit die Gesamtum- stände näher zu betrachten sind. 3.4. 3.4.1. Nebst der Verfügung vom 13. Dezember 2022 (VB 320-322) liegt auch die Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2022 bei den Ak- ten, mit welcher diese dem Beschwerdeführer einen Einzahlungsschein für den Betrag von Fr. 7'212.00 betreffend Rückforderung EL zukommen liess (VB 822). Aktenkundig ist sodann ein Schreiben mit dem Betreff "Zahlungs- erinnerung" vom 15. Februar 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber informierte, dass der Betrag von Fr. 7'212.00 ("Datum 13.12.22 Rückforderung Ergänzungsleistungen (12.2022)") noch offen sei (VB 820-821), und ihn darauf hinwies, dass er, wenn er eine Ratenzahlung oder Fristerstreckung benötige, eine solche auf der angegebenen Internetseite online beantragen könne. Daraufhin erliess sie die Verfügung mit dem Betreff "Tilgungsplan" vom 20. Februar 2023, mit welcher sie dem Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass er ihr mitgeteilt habe, die Forderungen nicht fristgerecht begleichen zu können, für die Forderung von Fr. 7'212.00 die Zahlungsvereinbarung bestätigte, wonach er ab von März 2023 bis November 2027 jeweils am 10. des Mo- nats eine Rate im Betrag von Fr. 120.00 und am 10. Dezember 2027 noch den Betrag von 372.00 bezahle (VB 818-819). In dieser Verfügung wurde auch explizit auf die Verfügung vom 13. Dezember 2022 (Rückforderung EL im Betrage von Fr. 7'212.00) Bezug genommen. Ohne Mitteilung sei- nerseits hätte für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung bestanden, ihm einen Zahlungsaufschub zu gewähren und die Zahlungsvereinbarung entsprechend dem erwähnten Tilgungsplan zu bestätigen. Dass sich diese auf die in Frage stehende Forderung bezog, geht aus den Akten klar her- vor. Zudem ist dem Kontoauszug vom 9. Dezember 2024 zu entnehmen, dass von der Forderung von Fr. 7'212.00 zu diesem Zeitpunkt noch ein Be- trag von Fr. 4'332.00 offen war, was für eine effektive Ratenzahlung durch den Beschwerdeführer spricht (VB 816). Aufgrund dieser Umstände er- scheint es mindestens als überwiegend wahrscheinlich, dass dem -6- Beschwerdeführer die Rückforderungsverfügung vom 13. Dezember 2022 schon lange vor 21. November 2024 (vgl. Beschwerde III. A) 1)) zugestellt worden war. 3.4.2. Im Zusammenhang mit der Verfügung vom 27. September 2024 (VB 487- 489) befinden sich ebenfalls noch weitere Dokumente bei den Akten, wel- che darauf schliessen lassen, dass der fragliche Entscheid dem Beschwer- deführer spätestens am 1. Oktober 2024 zugestellt wurde. So ist ein Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 2. Ok- tober 2024 aktenkundig, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdefüh- rer der Beschwerdegegnerin einen Abzahlungsvorschlag unterbreitet und eine direkte Verrechnung mit seiner Rente der IV gewünscht habe. Es wurde vermerkt, dass für den offenen Betrag von Fr. 14'203.50 ab Novem- ber 2024 eine monatliche Verrechnung im Betrag von Fr. 240.00 erfolge (VB 817). Der Inhalt dieses Schreibens entspricht auch der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2024, laut welcher der Beschwer- deführer ab sofort eine Leistungsverrechnung ("LV") über Fr. 240.00 ge- wünscht hat (VB 823). Gemäss dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdefüh- rer mit dem Betreff "Kontoauszug" vom 9. Dezember 2024 setzte sich der zu diesem Zeitpunkt noch offene Betrag von Fr. 13'603.50 aus den Teilbe- trägen Fr. 4'332.00 (Periode Dezember 2022, per 3. November 2024), Fr. 7'248.00 (Periode September 2024, per 3. November 2024) und Fr. 2'023.50 (Periode September 2024, per 3. November 2024) zusammen (VB 816). Rechnet man zur per 9. Dezember 2024 noch bestehenden For- derung von Fr. 13'603.50 eine zuvor geleistete Teilzahlung von Fr. 120.00 am 10. Oktober 2024 (VB 818) sowie je eine Teilzahlung von Fr. 240.00 für die Monate November und Dezember 2024 (VB 817) hinzu, resultiert der Betrag von Fr. 14'203.50 gemäss Mitteilung vom 2. Oktober 2024 (VB 817). Daraus folgt, dass der Rückforderungsbetrag von Fr. 7'248.00 gemäss der Verfügung vom 27. September 2024 (VB 487) im in der Mittei- lung vom 2. Oktober 2024 aufgeführten offenen Betrag von Fr. 14'203.50 enthalten gewesen sein musste (VB 817). Da die fragliche Verfügung vom 27. September 2024 datiert und sich der Beschwerdeführer nur wenige Tage danach, am 2. Oktober 2024, bei der Beschwerdegegnerin mit dem Wunsch der Erhöhung der Ratenzahlung ge- meldet hat (VB 823), liegt die Vermutung nahe, dass ihn diese – ihm dem- nach zugestellte – Verfügung dazu veranlasst hatte. Hinweise dafür, dass er aus anderen Gründen die Raten hätte verdoppeln wollen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Zudem wurde in der Mitteilung vom 2. Oktober 2024 der Betrag von total Fr. 14'203.50 (VB 817) erwähnt und nach Lage der Akten ist diesbezüglich in der Folge keine Nachfrage des Beschwerdefüh- rers bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Somit bestehen starke -7- Indizien dafür, dass die Verfügung vom 27. September 2024 (VB 487-489) spätestens am 2. Oktober 2024 beim Beschwerdeführer eingegangen ist. 3.5. Aufgrund der genannten Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. Dezember 2022 im Dezember 2022 (bzw. auf jeden Fall spätestens Anfang des Jahres 2023) und die Verfügung vom 27. September 2024 spä- testens am 2. Oktober 2024 erhalten hat. Damit erfolgte die Einsprache vom 25. November 2024 betreffend beide Verfügungen verspätet. Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG werden weder geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die Be- schwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 25. No- vember 2024 eingetreten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 24. Oktober 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Ruh