4.3. Unabhängig vom Verfahrensausgang steht dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) sowie der (unterliegenden) Beschwerdeführerin schon mangels entschädigungspflichtigen Aufwands (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 127 V 205 E. 4b S. 207) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten