1 D.1/1, wonach erstmals nicht nachgewiesene Arbeitsbemühungen mit einer Einstelldauer im Rahmen von 5 bis 9 Tagen sanktioniert werden. Dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie an sich dreimal wegen fehlenden Nachweises für Arbeitsbemühungen sanktioniert werden musste, nicht nur betreffend den Monat Oktober 2024, sondern auch bezüglich der darauffolgenden Kontrollperioden November und Dezember 2024 jeweils für lediglich fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, erscheint angesichts des Umstands, dass alle Einstellungen am gleichen Tag (14. Februar 2025) verfügt wurden (vgl. VB 52 ff.), zumindest als vertretbar.