3.2.2. Die auf jeweils 5 Tage festgelegte Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung entspricht einem leichten Verschulden nach Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV und steht in Übereinstimmung mit dem Einstellraster der AVIG- Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 1 D.1/1, wonach erstmals nicht nachgewiesene Arbeitsbemühungen mit einer Einstelldauer im Rahmen von 5 bis 9 Tagen sanktioniert werden.