Wird im konkreten Einzelfall eine strengere oder mildere Einstellung vorgenommen, als dies gemäss Raster vorgesehen ist, ist dies zu begründen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D 74). Der Verwaltung kommt bei der Sanktionszumessung ein Ermessensspielraum zu, den die richterliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich zu respektieren hat, falls ein Eingreifen nicht aus triftigen Gründen angezeigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.2.2 mit Hinweis).