3. 3.1. Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Festsetzung der Einstellungsdauer auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 E. 3.2 vom 15. Februar 2023 mit Verweis auf SVR 2014 ALV Nr. 11 S. 34, 8C_257/2014 E. 4.3). Das SECO hat diesbezüglich Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Januar 2024). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.