2.3.4. Angesichts des fehlenden (fristgerecht erbrachten) Nachweises für Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden Oktober bis Dezember 2024 und mangels eines entschuldbaren Grundes im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIG dafür ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht erfolgt. Zu prüfen bleibt, ob die erfolgte Sanktionierung mit jeweils fünf Einstelltagen als verhältnismässig zu qualifizieren ist.