2.3.3. Des Weiteren ist anzumerken, dass sich bei den als Beschwerdebeilagen – und damit verspätet – eingereichten Bewerbungen lediglich eine einzige, diejenige vom 9. Oktober 2024, befindet, welche im vorliegend relevanten Zeitraum von Oktober bis Dezember 2024 erfolgte, was – selbst bei fristgerechter Einreichung – in quantitativer Hinsicht bei Weitem nicht genügen würde, um die Schadenminderungspflicht für die die Kontrollperiode Oktober 2024 als erfüllt zu werten (vgl. Beschwerdebeilagen; vgl. E. 2.1 hiervor).