So waren die entsprechende Informationen in den ihr zugestellten Dokumenten, wie dargelegt (E. 2.3.1), durchaus enthalten. Überdies ist auch dem Eintrag vom 17. Juni 2024 im prozessorientierten Beratungsprotokoll zu entnehmen, dass die Rechte und Pflichten mit der Beschwerdeführerin besprochen worden seien und diese den eService nutzen werde (VB 149). Somit verfügte diese über schriftliche wie auch mündliche Informationen und klare -6-