2.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass sie die Bewerbungen im Job-Room hochladen müsse (vgl. Beschwerde S. 1), und damit implizit geltend macht, die Informationen bezüglich der Einreichung der Bewerbungen durch die für sie zuständige Beraterin des RAV seien ungenügend gewesen, was als entschuldbarer Grund für das Fehlen entsprechender Nachweise für die Kontrollperioden Oktober bis Dezember 2024 zu werten sei, ist dies aktenwidrig. So waren die entsprechende Informationen in den ihr zugestellten Dokumenten, wie dargelegt (E. 2.3.1), durchaus enthalten.