Damit musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass sie ab Oktober 2024 zum Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen verpflichtet war. Ihre ab dem 1. Oktober 2024 bestandene Pflicht, sich um eine Stelle zu bemühen, bestreitet die Beschwerdeführerin an sich auch gar nicht, sondern führt sogar aus, dass sie bereits seit Juni 2024 pflichtgemäss Bemühungen unternommen und sich beworben habe (vgl. Beschwerde S. 1).