Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wies der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in der Folge klar darauf hin, dass sie sich umgehend beim RAV und der Arbeitslosenkasse melden müsse, wenn sie zu mindestens 20 % arbeitsfähig sei (ärztlich bestätigt), und ab diesem Zeitpunkt die persönlichen Arbeitsbemühungen nachweisen und die Kontrollvorschriften einhalten müsse (VB 62). Gemäss dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. B._____ vom 28. August 2024 bestand in einer leidensadaptierten Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2024 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 85). Damit musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass sie ab Oktober 2024 zum Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen verpflichtet war.