2.2. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung, dass sie ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen sei, aus, sie habe sich im Juni 2024 beim RAV in Q._____ gemeldet und ab diesem Monat diverse Bewerbungsschreiben verschickt. Bereits beim Erstgespräch vom 17. Juni 2024 habe sie sich um eine geeignete Stelle bemüht. Mit der RAV-Beraterin sei zwar keine konkrete Anzahl Bewerbungen vereinbart worden, aber sie habe trotzdem bereits Bewerbungen geschrieben. Ihre RAV-Beraterin habe im Protokoll auch festgehalten, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich als Sachbearbeiterin (am Empfang) bewerbe. Sie habe jedoch nicht gewusst, dass sie die Bewerbungen im Job-Room hochladen müsse.