hung nachgewiesen habe, stelle eine sanktionswürdige Pflichtverletzung dar (Vernehmlassungsbeilage [VB] 34; vgl. auch Vernehmlassung S. 1). Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, sie sei ihrer Schadenminderungspflicht seit Juni 2024 stets nachgekommen und habe sich bemüht, eine geeignete Stelle zu finden (vgl. Beschwerde S. 1). 1.2. Zu prüfen ist damit, ob die wegen fehlenden Nachweises persönlicher Arbeitsbemühungen für die Monate Oktober bis Dezember 2024 verfügten Einstellungen der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von jeweils 5 Tagen zu Recht erfolgten.