1. 1.1. Den Einspracheentscheid vom 7. April 2025 begründete der Beschwerdegegner im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe in Anbetracht des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses von Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. August 2024 gewusst, dass sie ab 1. Oktober 2024 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sein würde, und aufgrund ihrer Gespräche mit ihrer RAV-Personalberaterin vom 17. Juni und 3. September 2024 sowie aufgrund der Verfügung vom 8. Oktober 2024 habe ihr klar sein müssen, dass sie mit der persönlichen Arbeitssuche am 1. Oktober 2024 hätte beginnen müssen.