gung "im Rahmen von 80 %" habe. 1.3. Mit drei Verfügungen vom 14. Februar 2025 stellte das für sie zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Beschwerdeführerin ab dem 1. November bzw. dem 1. Dezember 2024 respektive dem 1. Januar 2025 jeweils für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie für die Monate Oktober, November und Dezember 2024 den Nachweis ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen jeweils nicht oder nicht fristgerecht eingereicht und damit ihre Kontrollpflicht nicht erfüllt habe.