1.2. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 trat der Beschwerdegegner auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2024 nicht ein, da deren Vermittlungsfähigkeit aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht nicht habe geprüft werden können. Diese Verfügung hob der Beschwerdegegner in der Folge mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 auf und stellte fest, dass die seit dem 9. Mai 2024 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin voraussichtlich lediglich vorübergehenden Charakter habe und dass aufgrund der vorübergehenden Vermittlungsunfähigkeit keine Vorleistungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung bestehe.