1. 1.1. Die 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Juni 2024 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 13. Juni 2024 ab 1. September 2024 Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 50 bzw. 80 % einer Vollzeitstelle. Im Zeitpunkt der Anmeldung war sie gemäss entsprechendem Arztzeugnis zu 100 % arbeitsunfähig und zudem zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet.