2025 zu behandeln und einen Einspracheentscheid zu erlassen, und weist darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin freistehe, eine allfällige Einspracheergänzung einzureichen, falls sie die aufgerechneten Schenkungen und Spenden nicht als Vermögensverzicht betrachten sollte (Vernehmlassung S. 3). Eine Rechtsverweigerung liegt deshalb nicht vor. -6- 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).