Somit entsprach die Beschwerdegegnerin den Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Nichtberücksichtigung unbelegter Auslagen und nahm insofern eine Gegenstandslosigkeit der Einsprache an. Weil die Beschwerdegegnerin jedoch aufgrund von Schenkungen und Spenden dennoch einen Vermögensverzicht anrechnete und die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren gegen die Anrechnung eines Vermögensverzichts opponiert hatte, war die Einsprache nicht vollumfänglich gegenstandslos, so dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 14. März 2025 erliess. Zudem beabsichtigt die Beschwerdegegnerin, die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2025 gegen die Verfügung vom 14. März