In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 14. März 2025, mit welcher sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen zwar wiederum wegen Überschreitung der Vermögensschwelle verneinte, neu belief sich jedoch die Überschreitung der Vermögensschwelle auf Fr. 40'362.00, wobei unter anderem ein Vermögensverzicht von Fr. 181'125.00 aufgrund von Schenkungen und Spenden ab 2013 angerechnet wurde (VB 229). Somit entsprach die Beschwerdegegnerin den Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Nichtberücksichtigung unbelegter Auslagen und nahm insofern eine Gegenstandslosigkeit der Einsprache an.